Energieausweis
Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen potenziellen Käufern/Mietern seit dem 1. Juli 2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen.
Für später errichtete Gebäude gilt dies ab dem 1. Januar 2009. Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist, so die Verordnung, spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen.
Für bestehende Gebäude muss bei Verkauf, Neu-Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes dem Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind unter Denkmalschutz stehende Gebäude (vgl. § 16 Abs. 4 EnEV).
Als eingetragener Energieberater des SHK-Handwerks Saar ist unser Geschäftsführer Herr Uwe Schupp nach § 21 des Entwurfs zur EnEV 2007 zur Ausstellung des Energieausweises berechtigt.